Satzung des Sterneninsel e. V.

§ 1 Name, Sitz u. Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Ambulanter Kinder, – und Jugendhospizdienst für Pforzheim & Enzkreis „Sterneninsel“ e.V.
Er wird rechtskräftig nach Eintrag in das Vereinsregister

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Pforzheim.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist

a) die Begleitung von Familien ab der Diagnose einer lebensverkürzenden Erkrankung eines Kindes oder eines Elternteils im Leben, Sterben und über den Tod der Betroffenen hinaus; sie umfasst auch die Begleitung der Geschwister / Angehörigen;

b) die Trauerbegleitung der Familie nach einer hospizlichen Begleitung und die Begleitung trauernder Kinder und Jugendlicher, die einen Verlust durch den Tod eines Menschen erlitten haben und sich an die Sterneninsel wenden;

c) die umfassende Qualifizierung und fachliche Begleitung der Hospizhelfer/innen durch Fachpersonal sowie kontinuierliche Fortbildungsangebote und Supervision;

d) Treffen und Seminare für betroffene Familien anzubieten;

e) in der Öffentlichkeit für die Unantastbarkeit und Achtung der Würde der Erkrankten und vom Tod betroffenen Kinder und Jugendliche zu stehen, Berührungsängste gegenüber den erkrankten Kindern und ihren Familien abzubauen, um zu einem offenen und informierten Umgang der Gesellschaft mit dem Tod und Sterben zu gelangen;

f) eine Verbesserung der Versorgungsstrukturen und der Finanzierung von Kinderhospizarbeit zu erreichen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

(4) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3) Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts können eine natürliche Person als Vertreter benennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich bis drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs zu erklären.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereines verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich bis drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs zu erklären.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereines verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(2) Der Vorstand des Vereins besteht aus
odem/der Vorsitzenden,
odem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
odem/der Schatzmeister/in,
odem/der Schriftführer/in,
obis zu 4 Beisitzer/innen,
odem/der Koordinator/in als beratendem Mitglied.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der / die stellvertretende Vorsitzende, und der/ die Schatzmeister/in. Alle drei sind alleinvertretungsberechtigt.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann für die restliche Amtszeit eine/n Nachfolger/in gewählt werden.

(6) Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft die Vorstandsitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für weitere Regelungen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen mittels Brief oder E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

    • die Wahl der Vorstandsmitglieder,
    • die Wahl von zwei Kassenprüfern/innen,
    • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts, des Berichts der Kassenprüfer/innen und die Entlastung des Vorstands,
    • die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
    • Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins oder den Ausschluss eines Mitglieds.

(5) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Beschlussfassungen und Wahlen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden oder des/der zweiten Vorsitzenden. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgesetzt. Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

(6) Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereines bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 9 Geschäftsführung

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben des Vereines sind jährlich von den Kassenprüfern/innen zu prüfen.

§ 10 Auflösung des Vereines

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Herberge Lebensweg zu. Sollte diese nicht entstanden sein, so fällt das Vermögen den umliegenden ambulanten Kinder und Jugendhospizdiensten zu gleichen Teilen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Eine Änderung bedarf der Genehmigung des zuständigen Finanzamtes.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist die/der Vorsitzende alleiniger Liquidator.

Pforzheim, den 4. Dezember 2013

Koordination Hospizbegleitung

Klaudia Kreiter-Eyle
Kinderkrankenschwester, Palliativ-Care-Fachkraft, Ethnologin

Bärbel Lamprecht
Kinder- und Jugendhospizbegleiterin

Telefon: 07231 8001008
E-Mail: mail@sterneninsel.com

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Koordination Trauerbegleitung

Mylène Krink-Zorn
Dipl. Kreativtherapeutin, Kinder- und Jugendtrauerbegleiterin

Petra Kreis
Kinder- und Jugendtrauerbegleiterin

Telefon: 07231 5662773
E-Mail: trauer@sterneninsel.com

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Sterneninselbüro

Simone Hochmuth

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